Wichtige Information zur Änderung der Landesbauordnung Baden-Württemberg
1. Änderung bei der Einreichung von Bauanträgen - Digitale Einreichung und direkte Einreichung der Antragsunterlagen beim Landratsamt Biberach
Aufgrund der am 25. November 2023 in Kraft getretenen Änderung der Landesbauordnung Baden-Württemberg, sind gemäß § 53 Abs. 1 LBO Bauanträge für alle Verfahrensarten (klassisches/vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Bauvoranfrage, Kenntnisgabeverfahren) sowie die dazugehörigen Bauvorlagen nicht mehr bei den Gemeinden, sondern direkt bei der unteren Baurechtsbehörde, dem Landratsamt Biberach, Bauamt, Rollinstraße 9, 88400 Biberach, einzureichen.
Bis zu Eröffnung des digitalen Zugangs über das Virtuelle Bauamt, sind die Antragsunterlagen in Papierform in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Zur Beschleunigung der Antragsbearbeitung wird darum gebeten, den in Papierform eingereichten Unterlagen zusätzlich einen USB-Stick oder eine CD-ROM mit den Antragsunterlagen beizulegen und die Konformität der Papierunterlagen mit den auf dem USB-Stick oder CD-ROM gespeicherten Daten formlos zu bestätigen. Die auf dem USB-Stick oder der CD-ROM hinterlegten Antragsunterlagen sind in Einzeldateien aufzunehmen, fortlaufend zu nummerieren und entsprechend der Verfahrensordnung der Landesbauordnung Baden-Württemberg zu bezeichnen.
Sobald eine digitale Einreichung im Landratsamt Biberach möglich ist, werden wir Sie informieren.
Die Gemeindeverwaltung bittet um Berücksichtigung. Es werden aufgrund der gesetzlichen Änderung fortan keine Bauanträge mehr vor Ort entgegengenommen.
2. Eingeschränkte Angrenzerbenachrichtigung
Gemäß § 55 Abs. 1 LBO werden Angrenzer nur noch in den Fällen benachrichtigt, in denen eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften Gegenstand des Bauantrages ist. In Fällen, in denen eine solcher Antrag nicht gestellt wurde, bzw. es sich nicht um nachbarschützende Vorschriften handelt, findet im Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung der Baugenehmigung keine Angrenzeranhörung mehr statt.
Erst bei Erteilen der Baugenehmigung werden gemäß § 58 Abs. 1 LBO Angrenzer, deren Einwendungen zurückgewiesen und/oder sonstige Nachbarn, welche durch das Vorhaben in öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen durch das Vorhaben berührt sein können, durch Zustellung der Baugenehmigung informiert. Die Bekanntmachung der Baugenehmigung an die Angrenzer und ggf. an sonstige Nachbarn erfolgt durch das Landratsamt.
Im Kenntnisgabeverfahren wurde die Benachrichtigung von Angrenzern gänzlich abgeschafft.
Da eine Baugenehmigung nicht erteilt wird, werden Angrenzer und sonstige Nachbarn zu keinem Zeitpunkt beteiligt.