Gaststättengestattung beantragen
Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe ausüben wollen, müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn Ihrer Tätigkeit einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättengestattung stellen. Antragsteller können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Die beabsichtigte gastronomische Versorgung darf nur aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) stattfinden, beispielsweise aus Anlass eines Straßenfestes, eines Schulfestes oder einer Sportveranstaltung. Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen, die während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein muss.
Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz:
Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gelten für die Gaststättengestattung dieselben Bedingungen wie für deutsche Staatsangehörige.
Hinweis: Falls die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie zur Vorlage weiterer Nachweise auffordern.
Bei der Ausübung des Gaststättengewerbes in Deutschland müssen Sie neben den gewerbe- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften auch allgemeine ausländerrechtliche Bestimmungen beachten.
Wenn Sie aus besonderem Anlass lediglich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder zubereitete Speisen an Dritte verabreichen möchten, liegt kein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe vor, so dass Sie für diese Tätigkeit keine Gaststättengestattung benötigen.
Rechtsgrundlage
- § 12 Gestattung
Landesgaststättengesetz (LGastG)
- § 1 Geltung des Gaststättengesetzes
Gaststättenverordnung (GastVO)
- § 1 Sachliche Zuständigkeit
- § 3 Verfahren
Leistungen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat ihn am 09.04.2024 freigegeben.