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Rathaus

Förderung im Innovationsprogramm Pflege beantragen

Eines der zentralen Ziele der Pflegepolitik der kommenden Jahre ist die qualitative und quantitative Stärkung quartiersnaher, resilienter Versorgungs- strukturen für Menschen mit Pflegebedarf. Gefördert werden Projekte und Maßnahmen zur Weiterentwicklung sozialraumorientierter und innovativer, aber auch zielgruppenspezifischer Versorgungsstrukturen. Das Sozialministerium stellt daher Zuwendungsmittel zur Sicherung und Weiterentwicklung der pflegerischen Infrastruktur zur Verfügung. Im Innovationsprogramm Pflege können investive Projekte zur Förderung von Bau, Umbau und Modernisierung von solitären Kurzzeitpflegen sowie Tagespflegeeinrichtungen beantragt werden. Zum anderen werden nicht-investive Modellprojekte mit neuer und innovativer Ausrichtung insbesondere im Bereich der Kurzzeitpflege oder zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung gefördert.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen können dem Dokument "Projektförderung 'Innovationsprogramm Pflege 2024' in Baden-Württemberg" (pdf) entnommen werden.
Hinweis: Die Ausschreibung für das Jahr 2025 ist noch nicht erfolgt und bleibt für die Antragsteller abzuwarten.

  • Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
  • Jedes Projekt muss wissenschaftlich (durch eine Hochschule oder ein wissenschaftliches Institut) evaluiert werden, insbesondere hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit sowie der möglichen Überführung in die Regelversorgung.
  • Pflegeeinrichtungen werden nur dann gefördert, wenn sie einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben.

Verfahrensablauf

Soabld über die Weiterführung der Förderung im Jahr 2025 entschieden wurde, wird das Sozialministerium Baden-Württemberg Informationen zum Antragsverfahren veröffentlichen.

Fristen

Die Frist für eine Förderung im Jahr 2024 ist bereits abgelaufen (31.01.2024). Derzeit wird über eine Weiterführung der Förderung ab 2025 sowie entsprechende Antragsfristen entschieden.

Unterlagen

vollständig ausgefüllte Antragsunterlagen

Kosten

keine

Sonstiges

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Sozialministerium Baden-Württemberg im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Rechtsgrundlage

Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Vor­schriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV), insbesondere §§ 23, 44 LHO und VV hierzu.

Zuständigkeit

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Freigabevermerk

16.09.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg