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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@netze-bw.de

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Rathaus

LuKIFG - Förderung kommunaler Infrastruktur

Es handelt sich um ein Förderprogramm des Landes für die Kommunen zur Förderung der kommunalen Infrastruktur in Baden-Württemberg aus Mitteln des Bundes-Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität. Ziel ist eine funktionsfähige, moderne öffentliche Infrastruktur.

Voraussetzungen

Antragstellerin und Zuwendungsempfängerin ist ausschließlich die jeweilige Kommune. Förderfähig sind Sachinvestitionen von Kommunen in die öffentliche Kommunalinfrastruktur sowie entsprechende Investitionen Dritter in deren Infrastruktureinrichtungen, soweit diese der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen.

Die Kommunen müssen sich mit ihren jeweiligen Zugangsdaten zum Behördenkonto im Serviceportal Baden-Württemberg anmelden.

Verfahrensablauf

Die Förderung wird ausschließlich über das digitale Verfahren abgewickelt.

Der Verfahrensablauf ist durch die VwV LuKIFG vorgegeben. Er beginnt mit der Anzeige einer Investitionsmaßnahme gemäß Nummer 7 VwV LuKIFG.

1. Formular "Maßnahme anzeigen"

Diese Anzeige erfolgt im Formular „Maßnahme anzeigen“. Dort sind die Angaben, die unter Nummer 7.1 VwV LuKIFG aufgeführt sind, einzutragen. Systemseitig finden verschiedene Plausibilitätsprüfungen statt. Wenn alle Eingaben erfolgt sind und keine Fehler (rote Dreiecke an der linken Gliederungsleiste) vorhanden sind, kann die Anzeige am Ende des Formulars abgesendet werden.

Die Kommune erhält direkt im Anschluss eine PDF-Datei in ihr Behördenkonto mit Angaben unter anderem zur Bewilligungs-ID der Maßnahme.

Mit vollständiger Anzeige der jeweiligen Investitionsmaßnahme gelten die angezeigten und eingeplanten Mittel nach dem LuKIFG als bewilligt (Nummer 8 VwV LuKIFG).

Eine inhaltliche Prüfung findet im Rahmen der Anzeige nicht statt. Eine Prüfung erfolgt erst und ausschließlich im Rahmen der Prüfung der Stichproben nach Nummer 13 VwV LuKIFG. Nicht gemäß den Vorgaben der VwV LuKIFG verwendete LuKIFG-Mittel können gemäß Nummer 14 VwV LuKIFG zurückgefordert werden.

Da das LuKIFG selbst kein Doppelförderungsverbot beinhaltet, wird im Rahmen der Zuweisung von LuKIFG-Mitteln nicht geprüft, ob mit der Zuweisung von LuKIFG-Mitteln gegen ein gegebenenfalls im Rahmen einer sonstigen Zuwendung von Bund/Land/EU bestehendes Doppelförderungsverbot verstoßen wird. Verstöße gegen ein gegebenenfalls im Rahmen einer sonstigen Zuwendung von Bund/Land/EU bestehendes Doppelförderungsverbot lassen die Bewilligung von LuKIFG-Mitteln unberührt, können aber zu Rückforderungen einer sonstigen Zuwendung von Bund/Land/EU führen.

2. Formular "Mittelanmeldung"

Die Mittelanmeldung gemäß Nummer 10.1 VwV LuKIFG erfolgt mit dem Formular „Mittelanmeldung“. Hier muss zunächst anhand der Bewilligungs-ID der Maßnahme die angezeigte Maßnahme identifiziert werden. Im Rahmen der für die Investitionsmaßnahme eingeplanten LuKIFG-Mittel können beliebig viele Mittelauszahlungen beantragt werden.

Die Auszahlung der Mittel an die Kommunen erfolgt gemäß Nummer 10.3 VwV LuKIFG auf die im Formular „Maßnahme anzeigen“ ausgewählte Bankverbindung.

Eine Prüfung der Anmeldung des Mittelbedarfs findet zum Zeitpunkt der Anmeldung des Mittelbedarfs nicht statt. Eine Prüfung erfolgt erst und ausschließlich im Rahmen der Prüfung der Stichproben nach Nummer 13 VwV LuKIFG. Nicht gemäß den Vorgaben der VwV LuKIFG verwendete oder verfrüht angemeldete und ausgezahlte LuKIFG-Mittel können gemäß Nummer 14 VwV LuKIFG zurückgefordert werden und sind gegebenfalls zu verzinsen.

3. Formular "Verwendungsbestätigung"

Mit diesem Formular werden die notwendigen Angaben zur Verwendungsbestätigung gemäß Nummer 11.1 VwV LuKIFG eingegeben und die Investitionsmaßnahme als abgeschlossen gemeldet. Dies ist Voraussetzung, um im Formular „Mittelanmeldung“ die abschließende Zahlung für die geförderte Maßnahme zu beantragen.

Solange über das Formular „Mittelanmeldung“ Mittel zum Abruf angemeldet sind, die noch nicht an die Kommune ausgezahlt wurden, ist aus technischen Gründen die Abgabe der Verwendungsbestätigung nicht möglich.

4. Formular "Änderung/Stonierung einer angezeigten Maßnahme"

Mit diesem Formular hat die Kommune die Möglichkeit, die Angaben zu einer angezeigten Investitionsmaßnahme zu ändern oder angezeigte Investitionsmaßnahmen insgesamt zu stornieren. Notwendige Änderungen an den Angaben zu einer angezeigten Investitionsmaßnahme sind spätestens mit der Abgabe der Verwendungsbestätigung durchzuführen.

Solange über das Formular „Mittelanmeldung“ Mittel zum Abruf angemeldet sind, die noch nicht an die Kommune ausgezahlt wurden, ist aus technischen Gründen eine Änderung der Angaben einer angezeigten Investitionsmaßnahme über dieses Formular nicht möglich.

5. Stichprobenprüfung

Die Regierungspräsidien prüfen jährlich eine Stichprobe von mindestens 5 Prozent der abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen gemäß Nummer 13.1 VwV LuKIFG. Dazu müssen die Kommunen maßnahmenbezogene Belege gemäß Nummer 12 VwV LuKIFG vorhalten.

Fristen

Es sind die in Nummer 5.1 VwV LuKIFG angegebenen Fristen zu beachten:

Investitionsmaßnahmen können finanziert werden, sofern sie

a) nicht vor dem 01. Januar 2025 begonnen wurden,

b) bis zum 31. Dezember 2036 im digitalen Verfahren gemäß Nummer 7.1 VwV LuKIFG angezeigt wurden und

c) bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen werden.

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

Nicht gemäß den Vorgaben verwendete Mittel können zurückgefordert und verzinst werden.

Zuständigkeit

Die Förderung wird ausschließlich über das digitale Verfahren abgewickelt. Eine Prüfung durch das Land erfolgt erst und ausschließlich im Rahmen der Prüfung von Stichproben.

Vertiefende Informationen

Die Antworten auf die derzeit wichtigsten Fragen zum LuKIFG (FAQs) finden Sie hier:

Freigabevermerk

27.02.2026 Finanzministerium Baden-Württemberg