Bodenrichtwerte: Gemeinde Alleshausen

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Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte

Der Gutachterausschuss informiert!

Wir bitten Sie zu beachten, dass für die "Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses westlicher Landkreis" ab 01.07.2021 die Stadt Riedlingen verantwortlich ist.

Bodenrichtwerte GVV Bad Buchau Stichtag 01.01.2023

Der Gemeinsamer Gutachterausschuss westlicher Landkreis Biberach hat für die Stadt Riedlingen, die Stadt Bad Buchau und für die Gemeinden Alleshausen, Allmannsweiler, Altheim, Betzenweiler, Dürmentingen, Dürnau, Ertingen, Kanzach, Langenenslingen, Moosburg, Oggelshausen, Seekirch, Tiefenbach, Unlingen und Uttenweiler die neuen Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 ermittelt.

Bodenrichtwerte GVV Bad Buchau, Gemeinde Alleshausen 01.01.2023 (PDF-Dokument, 240,89 KB, 19.09.2023).

Bodenrichtwertkarte 01.01.2023 Alleshausen Nord (Brasenberg) (PDF-Dokument, 295,90 KB, 19.09.2023)

Bodenrichtwertkarte 01.01.2023 Alleshausen Süd (Alleshausen) (PDF-Dokument, 302,84 KB, 19.09.2023)

Hier gelangen Sie zum Internetaufritt des Gemeinsamen Gutachterausschusses. 

Der Gutachterausschuss hat gemäß § 193 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 12 der Gutachterausschussverordnung (GAVO) der Landesregierung von Baden-Württemberg, die Bodenrichtwerte für seine Mitgliedsgemeinden ermittelt und festgestellt.

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte, bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksflächen. Sie gelten für eine Mehrzahl von Grundstücken mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. In bebauten Gebieten sind die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.

Abweichungen des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie Lage und Erschließungszustand, Form, Größe, Bodenbeschaffenheit, Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksgestalt oder Immission bewirken i. d. R. Abweichungen des Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Diese Abweichungen können z. T. erheblich sein.

Die Bodenrichtwerte beziehen sich auf ein voll erschlossenes, nach BauGB und Kommunalabgabengesetz beitragsfreies und altlastenfreies Grundstück.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Ansprüche hinsichtlich des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts (z.B. Bebaubarkeit eines Grundstücks) können aus den Bodenrichtwerten und den Bodenrichtwertzonen nicht abgeleitet werden.